Amtsleitung

Gemäß § 37 Abs. 2 OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 i.d.g.F. obliegt dem Leiter des Gemeindeamtes, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, nach den Weisungen des Bürgermeisters die Leitung des inneren Dienstes sowie die Dienstaufsicht über alle Dienststellen der Gemeinde.
Gemäß § 66 Abs. 2 OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 i.d.g.F. hat der Leiter des Gemeindeamtes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.

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